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   BSG, 15.11.1984 - 7 RAr 109/83   

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BSG, 15.11.1984 - 7 RAr 109/83 (https://dejure.org/1984,5702)
BSG, Entscheidung vom 15.11.1984 - 7 RAr 109/83 (https://dejure.org/1984,5702)
BSG, Entscheidung vom 15. November 1984 - 7 RAr 109/83 (https://dejure.org/1984,5702)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung irrevisiblen Rechts - Revisibilität - Inzidente Auslegung revisiblen Rechts - Geltungsbereich tariflicher Normen - Berechnung des Ruhenszeitraumes - Gewährte und wiederkehrende Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 1985, 438
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 18.05.1983 - 6 RKa 22/80

    Irrevisible Norm - Verletzung allgemeiner Auslegungsregeln - Revisibilität -

    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 7 RAr 109/83
    Anderenfalls würde jede Rüge der Fehlauslegung irrevisiblen Rechts zur Revisibilität führen, da jede Fehlauslegung letztlich auf einer Verletzung irgendwelcher allgemeiner Grundsätze beruht (BSGE 55, 115 = SozR 1500 § 162 Nr. 17; BVerwG Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 133 und § 137 Nrn 50 und 53; BVerwG Buchholz 237.4 Hmbg BG § 35 Nr. 1; BGH VersR 1959, 134).

    Selbst wenn § 13 Nr. 10 MTV ausdrücklich auf § 111 BetrVG Bezug genommen hätte, wäre die Auslegung des Begriffes der Betriebsänderung eine Frage des Tarifvertrages und damit eine solche irrevisiblen Rechts; denn trotz der Verwendung eines dem revisiblen Recht angehörenden Rechtsbegriffs in irrevisiblen Vorschriften bleibt der Begriff in Ansehung des irrevisiblen Rechts ein solcher dieses Rechts und damit der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen (BSGE 7, 35, 42; BSG SozR Nr. 43 zu § 162; BSGE 55, 115, 117 = SozR 1500 § 162 Nr. 17; BVerwGE 1, 76, 78; 22, 314, 318; 32, 252, 254 ff; BGHZ 10, 367, 371).

  • BVerwG, 27.06.1969 - VII C 20.67

    Gebührenpflicht der Deutschen Bundesbahn für Genehmigungen auf Grund des

    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 7 RAr 109/83
    Selbst wenn § 13 Nr. 10 MTV ausdrücklich auf § 111 BetrVG Bezug genommen hätte, wäre die Auslegung des Begriffes der Betriebsänderung eine Frage des Tarifvertrages und damit eine solche irrevisiblen Rechts; denn trotz der Verwendung eines dem revisiblen Recht angehörenden Rechtsbegriffs in irrevisiblen Vorschriften bleibt der Begriff in Ansehung des irrevisiblen Rechts ein solcher dieses Rechts und damit der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen (BSGE 7, 35, 42; BSG SozR Nr. 43 zu § 162; BSGE 55, 115, 117 = SozR 1500 § 162 Nr. 17; BVerwGE 1, 76, 78; 22, 314, 318; 32, 252, 254 ff; BGHZ 10, 367, 371).
  • BAG, 22.05.1979 - 1 AZR 848/76

    Betriebsänderung - Betriebseinschränkung - Verringerung der sächlichen

    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 7 RAr 109/83
    Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22. Mai 1979 - 1 AZR 848/76 - wäre in einem Falle, wie dem vorliegenden, eine Betriebsänderung dann anzunehmen, wenn in einem Betrieb der Personalabbau die Grenzen des § 111 Satz 2 Nr. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder des § 17 Abs. 1 Nr. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) überschreite, dh, wenn in einem Betrieb mit 500 Beschäftigten 30 oder mehr Arbeitnehmer, also mindestens 6 %, ausschieden.
  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 90/79

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Abfindung eines älteren Arbeitnehmers -

    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 7 RAr 109/83
    Wie der Senat schon entschieden hat, reicht es aus, wenn die ordentliche Kündigung bis zum typischen Ende des Arbeitslebens ausgeschlossen worden ist (Urteil vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 90/79 -, insoweit nicht veröffentlicht).
  • BAG, 12.03.1968 - 1 AZR 413/67

    Fürsorgepflicht - Krankheit - Kündigung

    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 7 RAr 109/83
    Es kann daher auf die Ausführungen des LSG verwiesen werden, zu denen allerdings zu bemerken ist, daß die zitierte Rechtsprechung (BAGE 20, 345; 22, 81; BAG AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 -Krankheit-) nicht die außerordentliche, sondern die ordentliche Kündigung betrifft; jedoch ist schon bei einer ordentlichen Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten ein strenger Maßstab anzulegen, so daß eine solche Kündigung nicht rechtens ist, wenn weder außergewöhnlich lange Fehlzeiten vorliegen noch für die Zukunft mit weiteren außergewöhnlichen Fehlzeiten zu rechnen ist.
  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 81/79

    Tarifliche Unkündbarkeit - Vorlage eines Sozailplans - Wirksame Kündigung - Ruhen

    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 7 RAr 109/83
    Zwar wäre § 13 Nr. 10 MTV dennoch revisibel, wenn nicht nur zufällig, sondern bewußt und gewollt inhaltlich gleiche Vorschriften außerhalb Nordrhein-Westfalens (zB für andere Tarifgebiete der Industriegewerkschaft Metall für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Heizungsindustrie) vereinbart wären (BSGE 50, 121, 123 f = SozR 4100 § 117 Nr. 3).
  • BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 94/79

    Abfindung - Arbeitslosengeld - Einbeziehung

    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 7 RAr 109/83
    Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Gewährung der Leistung (vgl. BSG SozR 4100 § 117 Nr. 5) ist nach den Feststellungen des LSG gegeben; denn beide Leistungen hingen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, ohne daß der Kläger auf sie ohnehin Ansprüche gehabt hätte.
  • BVerwG, 29.01.1954 - IV B 8.53
    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 7 RAr 109/83
    Selbst wenn § 13 Nr. 10 MTV ausdrücklich auf § 111 BetrVG Bezug genommen hätte, wäre die Auslegung des Begriffes der Betriebsänderung eine Frage des Tarifvertrages und damit eine solche irrevisiblen Rechts; denn trotz der Verwendung eines dem revisiblen Recht angehörenden Rechtsbegriffs in irrevisiblen Vorschriften bleibt der Begriff in Ansehung des irrevisiblen Rechts ein solcher dieses Rechts und damit der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen (BSGE 7, 35, 42; BSG SozR Nr. 43 zu § 162; BSGE 55, 115, 117 = SozR 1500 § 162 Nr. 17; BVerwGE 1, 76, 78; 22, 314, 318; 32, 252, 254 ff; BGHZ 10, 367, 371).
  • BSG, 22.02.1984 - 7 RAr 55/82

    Vorzeitige Altersrente - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Ähnliche Leistung

    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 7 RAr 109/83
    Es sind daher, wie der Senat schon in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 55/82 - entschieden hat, auch Renten zu berücksichtigen, hier mithin nicht nur die Abfindung, sondern auch die monatliche Ausgleichszahlung, was die Vorinstanzen nicht verkannt haben.
  • BVerwG, 10.11.1965 - V C 100.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 15.11.1984 - 7 RAr 109/83
    Selbst wenn § 13 Nr. 10 MTV ausdrücklich auf § 111 BetrVG Bezug genommen hätte, wäre die Auslegung des Begriffes der Betriebsänderung eine Frage des Tarifvertrages und damit eine solche irrevisiblen Rechts; denn trotz der Verwendung eines dem revisiblen Recht angehörenden Rechtsbegriffs in irrevisiblen Vorschriften bleibt der Begriff in Ansehung des irrevisiblen Rechts ein solcher dieses Rechts und damit der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen (BSGE 7, 35, 42; BSG SozR Nr. 43 zu § 162; BSGE 55, 115, 117 = SozR 1500 § 162 Nr. 17; BVerwGE 1, 76, 78; 22, 314, 318; 32, 252, 254 ff; BGHZ 10, 367, 371).
  • BGH, 15.10.1953 - III ZR 21/53

    Revisibilität einer Rechtsnorm

  • BAG, 10.06.1969 - 2 AZR 94/68

    Chronische Erkrankung eines Arbeitnehmers

  • BSG, 04.03.1958 - 9 RV 126/55
  • BGH, 09.05.1961 - VI ZR 197/60

    Rechtsmittel

  • BSG, 29.01.2014 - B 5 R 36/12 R

    Befugnis der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Ausgestaltung

    Da sich der TVöD evident über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus (vgl § 1 TVöD) auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt (vgl BSG Urteil vom 9.2.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R - Juris RdNr 20) , waren nähere Darlegungen zur Revisibilität der herangezogenen Tarifnorm entbehrlich (BSG Urteil vom 15.11.1984 - 7 RAr 109/83 - Juris RdNr 18) .
  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 46/92

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Vorruhestandsgeld - Einigsein - Vetragspartner -

    Sollte sich ergeben, daß nach den beschriebenen Kriterien im streitigen Zeitraum Vorruhestandsgeld i.S. des § 118b AFG nicht bezogen worden ist, könnte ein Ruhen des Anspruchs gemäß § 117 Abs. 2 und 3 AFG (hier i.d.F. des insoweit am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989 - BGBl. I 1297) mit der Notwendigkeit der "Kapitalisierung" der Leistung (vgl. BSG SozR 4100 § 118 Nr. 13 und BSG NZA 1985, 438, 439) in Betracht kommen, da es sich bei den von der früheren Arbeitgeberin des Klägers gezahlten Leistungen nicht um Arbeitsentgelt i.S. des § 117 Abs. 1 AFG (vgl. BSGE 52, 47 ff. = SozR 4100 § 117 Nr. 7) bzw. um eine Leistung i.S. des § 117 Abs. 1a AFG handelt und auch § 118 AFG (i.d.F. des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 - BGBl. I 1497) nicht eingreift.
  • BSG, 09.02.2011 - B 13 R 360/10 B
    Bei Tarifverträgen handelt es sich nicht um Tatsachen, sondern um Rechtsnormen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 3), die im Übrigen nur dann revisibles Recht darstellten, wenn sie Bundesrecht zum Inhalt hätten (vgl BSG vom 15.11.1984 - 7 RAr 109/83 - Juris RdNr 18).
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